Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Organismus
jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches
Material zu übertragen,
2. gentechnische Arbeiten
a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen,
b) die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung
sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter
Organismen, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das
Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt
erteilt wurde,
3. gentechnisch veränderter Organismus
ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden
ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche
Rekombination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung genetischen
Materials in diesem Sinne sind insbesondere
- DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden,
- Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingeführt wird,
welches außerhalb des Organismus zubereitet wurde, einschließlich
Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
- Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
einer neuen Kombination von genetischem Material anhand von Methoden
gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten.
Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten
- In-vitro-Befruchtung,
- Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeder andere natürliche
Prozeß,
- Polyploidie-Induktion,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als als Spender
oder Empfänger verwendet oder rekombinate DNS-Moleküle eingesetzt. Weiterhin
gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials
- Mutagenese,
- Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, die zu solchen
Pflanzen regeneriert werden können, die auch mit herkömmlichen
Züchtungstechniken erzeugbar sind,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder
Empfänger verwendet. Sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung
oder des Inverkehrbringens handelt, gelten darüber hinaus nicht als
Verfahren der Veränderung genetischen Materials
- Erzeugung somatischer menschlicher oder tierischer Hybridoma-Zellen,
- Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich vorkommender Organismen, wenn
sie keine Adventiv-Agenzien enthalten und entweder nachgewiesenerweise
lange und sicher verwendet wurden oder eingebaute biologische Schranken
enthalten, die die Lebens- und Replikationsfähigkeit ohne nachteilige
Folgen in der Umwelt begrenzen,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder
Empfänger verwendet,
4. gentechnische Anlage
Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nummer 2 im
geschlossenen System durchgeführt werden und für die physikalische Schranken
verwendet werden, gegebenenfalls in Verbindung mit biologischen oder
chemischen Schranken oder einer Kombination von biologischen und chemischen
Schranken, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der
Umwelt zu begrenzen,
5. gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken
eine Arbeit für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke oder eine Arbeit
für nichtindustrielle beziehungsweise nichtkommerzielle Zwecke in kleinem
Maßstab,
6. gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken
jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene,
7. Freisetzung
das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die
Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des
späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
8. Inverkehrbringen
die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, an Dritte und das Verbringen in den
Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen
Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt oder Gegenstand einer
genehmigten Freisetzung sind. Unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter
Transitverkehr und die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes zum Zwecke der klinischen Prüfung gelten nicht als
Inverkehrbringen,
9. Betreiber
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage
errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen
durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch keine
Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2
das Inverkehrbringen der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet,
10. Projektleiter
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare
Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer
Freisetzung durchführt,
11. Beauftragter für die Biologische Sicherheit
eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuß für Biologische
Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und
den Betreiber berät,
12. Sicherheitsstufen
Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefährdungspotential,
13. Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicherheitsmaßnahmen
festgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Ausstattung von
gentechnischen Anlagen,
14. biologische Sicherheitsmaßnahme
die Verwendung von Empfängerorganismen und Vektoren mit bestimmten
gefahrenmindernden Eigenschaften,
15. Vektor
ein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente in eine neue Zelle
einführt.
converted with guide2html by Kochtopf