Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1.  Organismus

    jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder  genetisches
    Material zu übertragen,

    2. gentechnische Arbeiten

        a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen,

        b) die Verwendung,  Vermehrung,  Lagerung,  Zerstörung  oder  Entsorgung
        sowie   der   innerbetriebliche   Transport   gentechnisch   veränderter
        Organismen, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung  oder  das
        Inverkehrbringen  zum  Zweck  des  späteren  Ausbringens  in  die Umwelt
        erteilt wurde,

    3.  gentechnisch veränderter Organismus

    ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert  worden
    ist,  wie  sie  unter  natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche
    Rekombination  nicht  vorkommt.  Verfahren   der   Veränderung   genetischen
    Materials in diesem Sinne sind insbesondere

    - DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden,

    - Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt  Erbgut  eingeführt  wird,
      welches  außerhalb  des  Organismus   zubereitet   wurde,   einschließlich
      Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,

    - Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende  Zellen  mit
      einer neuen Kombination  von  genetischem  Material  anhand  von  Methoden
      gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten.

    Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten

    - In-vitro-Befruchtung,

    - Konjugation, Transduktion, Transformation  oder  jeder  andere  natürliche
      Prozeß,

    - Polyploidie-Induktion,

    es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen  als  als  Spender
    oder Empfänger verwendet oder rekombinate DNS-Moleküle eingesetzt. Weiterhin
    gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials

    - Mutagenese,

    - Zell- und Protoplastenfusion  von  pflanzlichen  Zellen,  die  zu  solchen
      Pflanzen  regeneriert  werden   können,   die   auch   mit   herkömmlichen
      Züchtungstechniken erzeugbar sind,

    es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als  Spender  oder
    Empfänger  verwendet.  Sofern  es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung
    oder  des  Inverkehrbringens  handelt,  gelten  darüber  hinaus  nicht   als
    Verfahren der Veränderung genetischen Materials

    - Erzeugung somatischer menschlicher oder tierischer Hybridoma-Zellen,

    - Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich vorkommender Organismen,  wenn
      sie keine Adventiv-Agenzien  enthalten  und  entweder  nachgewiesenerweise
      lange  und  sicher  verwendet wurden oder eingebaute biologische Schranken
      enthalten, die die  Lebens-  und  Replikationsfähigkeit  ohne  nachteilige
      Folgen in der Umwelt begrenzen,

    es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als  Spender  oder
    Empfänger verwendet,

    4.  gentechnische Anlage

    Einrichtung, in  der  gentechnische  Arbeiten  im  Sinne  der  Nummer  2  im
    geschlossenen System durchgeführt werden und für die physikalische Schranken
    verwendet  werden,  gegebenenfalls  in  Verbindung  mit  biologischen   oder
    chemischen  Schranken oder einer Kombination von biologischen und chemischen
    Schranken, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit  Menschen  und  der
    Umwelt zu begrenzen,

    5.  gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken

    eine Arbeit für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke oder eine  Arbeit
    für  nichtindustrielle  beziehungsweise  nichtkommerzielle Zwecke in kleinem
    Maßstab,

    6.  gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken

    jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene,

    7.  Freisetzung

    das gezielte Ausbringen  von  gentechnisch  veränderten  Organismen  in  die
    Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des
    späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,

    8.  Inverkehrbringen

    die Abgabe von Produkten, die gentechnisch veränderte  Organismen  enthalten
    oder   aus   solchen   bestehen,   an  Dritte  und  das  Verbringen  in  den
    Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte  nicht  zu  gentechnischen
    Arbeiten   in   gentechnischen   Anlagen   bestimmt  oder  Gegenstand  einer
    genehmigten Freisetzung sind. Unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter
    Transitverkehr  und  die  Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich
    des  Gesetzes  zum  Zwecke  der  klinischen   Prüfung   gelten   nicht   als
    Inverkehrbringen,

    9.  Betreiber

    eine  juristische  oder  natürliche  Person  oder   eine   nichtrechtsfähige
    Personenvereinigung,   die  unter  ihrem  Namen  eine  gentechnische  Anlage
    errichtet  oder  betreibt,   gentechnische   Arbeiten   oder   Freisetzungen
    durchführt  oder  Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
    oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt,  soweit  noch  keine
    Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2
    das Inverkehrbringen der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet,

    10. Projektleiter

    eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare
    Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer
    Freisetzung durchführt,

    11. Beauftragter für die Biologische Sicherheit

    eine Person oder  eine  Mehrheit  von  Personen  (Ausschuß  für  Biologische
    Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und
    den Betreiber berät,

    12. Sicherheitsstufen

    Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefährdungspotential,

    13. Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicherheitsmaßnahmen

    festgelegte  Arbeitstechniken   und   eine   festgelegte   Ausstattung   von
    gentechnischen Anlagen,

    14. biologische Sicherheitsmaßnahme

    die  Verwendung  von  Empfängerorganismen  und   Vektoren   mit   bestimmten
    gefahrenmindernden Eigenschaften,

    15. Vektor

    ein biologischer  Träger,  der  Nukleinsäure-Segmente  in  eine  neue  Zelle
    einführt.


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